Aus Sicht des Kunden
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Zunächst lässt sich sagen, dass ein guter Berater natürlich sowohl in der Rolle eines Handelsvertreters (§84 HGB) als auch in der eines Handelsmaklers (§93 HGB) tätig sein kann. Pauschale Aussagen wie „Es kommt alleine auf den Berater an, wie gut der Kunde aufgehoben ist“ sind jedoch schlichtweg falsch. Denn auch der beste Berater kann aus einem Mittelklasse-Produkt kein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis für den Kunden zaubern. Ist meine Produktauswahl also insoweit eingeschränkt, dass ich nur Produkte von einer Gesellschaft oder einer Gruppe von Gesellschaften anbieten kann, weil der Vertrieb, für den ich tätig bin, eben nicht nur “die faulen Äpfel” aus der Berechnungssoftware ausgeschlossen hat, sondern auch alle Tarife, die für das Geschäftsmodell des Vertriebs unwirtschaftlich wären, so werde ich als Handelsvertreter wohl kaum mit einem Handelsmakler mithalten können.Handelsmakler können beispielsweise über Maklerpools auf ein Produktmanagement zugreifen, haben jedoch letztlich die Freiheit, selbst zu entscheiden, ob sie den Empfehlungen des Produktmanagements folgen möchten, ohne dass ihre Auswahl bereits im Vorfeld beschnitten wird. Da die meisten Handelsvertreter jedoch hauptsächlich in Konkurrenz zu anderen Ausschließlichkeitsvertretern, Bankern oder sonstigen Finanzvertrieben stehen, fällt ihnen häufig gar nicht auf, dass auch sie zu den Handelsvertretern gehören, denen gute Preis-Leistungs-Tarife im Produktrechner aus wirtschaftlichen Gründen vorenthalten wurden.
Ein Kommentar zum §84 HGB
Der Handelsvertreter steht somit im Lager des Vertriebs bzw. des Produktgebers und hat dessen Interessen zu vertreten. Wenn der Vertrieb also entscheidet, die eigentlichen Plätze 1 bis 5 im Tarifrechner auszublenden, weil diese für das Unternehmen zu unwirtschaftlich wären, wird Platz 6 im internen Vergleichsrechner zum Platz 1 des Handelsvertreters. Diese Interessen hätte der Handelsvertreter dann entgegen dem Kundenwohl zu vertreten.
Wenn Handelsvertreter behauptet: „Ich arbeite aber auch im Interesse des Kunden!“, müsste diese Aussage eigentlich lauten: „Ich arbeite aber auch im Interesse des Kunden – zumindest im Rahmen der Gesellschaft(en), die unser Tarifrechner anzeigt, nachdem die besseren Produkte, die zu wenig Courtage zahlen, daraus eventuell aussortiert wurden.“
Und als erfahrener Versicherungsvermittler solltest du wissen, welchen Schaden es für den Kunden bedeuten kann, wenn er durch eine teurere Rentenversicherung an Zinseszins verliert. Der sogenannte „Produktauswahlprozess“ ist nicht selten auch ein Vergütungsauswahlprozess.
Natürlich spielt die Qualität des Produkts für die meisten Strukturvertriebe auch eine wichtige Rolle, aber zu welchem Preis ist die Frage?
Naive Handelsvertreter behaupten dan gerne, dass sie den hausinternen Tarifrechner mit den großen Vergleichsportalen verglichen haben und dort meistens die gleichen Gesellschaften angezeigt werden. Dir sollte jedoch klar sein, dass auch ein Vergleichsportal als Makler nach §93 HGB selbstverständlich Tarife ausblenden kann, die für das Unternehmen zu unwirtschaftlich sind.
Ein Kommentar zum §93HGB
Im Auftrag des Kunden stehen dem Makler alle am Markt frei zu vermittelnden Produkte zur Verfügung. Dir stehen dennoch ein qualitatives Produktmanagement und Produktresearch über den Maklerpool zur Verfügung. Du hast dann die Wahl, ob du den Empfehlungen folgen möchtest oder nicht. Du hast zu keiner Zeit eine Bevormundung oder Einschränkung in deinen Auswahlmöglichkeiten am Markt. Somit hast du auch Zugriff Produkte, die gut für den Kunden wären aber zu unwirtschaftlich für den ein oder anderen Finanzvertrieb. Deine menschlich festgelegten Werte werden somit nicht in der Auslebung durch in Abhängigkeit stehende Unternehmen eingeschränkt.
Ein weiterer Vorteil ist die Flexibilität bei der Gewährung von Rabatten für den Kunden. Handelsmakler können beispielsweise Ausgabeaufschläge bei Investmentdepots oder die Fallprovisionen bei Finanzierungen jederzeit um 100 % reduzieren. Handelsvertreter hingegen können häufig nur den Anteil für den Vertriebspartner reduzieren, während der Anteil für den Vertrieb unverändert bleibt. Auch bei der Vermittlung von Rentenversicherungen können Handelsmakler die gesamten Abschlussprovisionen sowie laufenden Vertriebsprovisionen für Dynamiken usw. um 100 % reduzieren. Besonders lohnenswert für den Kunden kann es sein, wenn der Handelsmakler provisionsbefreite Netto-Policen vermittelt. Gleiches gilt für die Vermittlung von Immobilien.
Besonders lohnenswert für den Kunden kann es sein, wenn der Handelsmakler provisionsbefreite Netto-Policen vermittelt. Ohne Abschluss- und Bestandsprovisionen und mit niedrigeren Verwaltungskosten sind Netto-Policen häufig günstiger, als die Brutto-Policen vom gleichen Anbieter. Im Gegensatz zum Handelsvertreter könnte der Handelsmakler diese sogar komplett ohne zusätzliche Vergütungsvereinbarung vermitteln. Dies wäre wirtschaftlich für den Handelsmakler auf Dauer natürlich nicht tragbar, kann in individuellen Einzelfällen jedoch durchaus hilfreich sein.
Uns geht es darum, dir in der Theorie zu zeigen, welche kundenfreundliche Veränderungen und Vorteile ein Statuswechsel von §84HGB zu §93HGB für dich bringen kann.