Zunächst lässt sich sagen, dass ein guter Berater natürlich sowohl in der Rolle eines Handelsvertreters (§84 HGB) als auch in der eines Handelsmaklers (§93 HGB) tätig sein kann. Pauschale Aussagen wie „Es kommt alleine auf den Berater an, wie gut der Kunde aufgehoben ist“ sind jedoch schlichtweg falsch. Denn auch der beste Berater kann aus einem Mittelklasse-Produkt kein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis für den Kunden zaubern. Ist meine Produktauswahl also insoweit eingeschränkt, dass ich nur Produkte von einer Gesellschaft oder einer Gruppe von Gesellschaften anbieten kann, weil der Vertrieb, für den ich tätig bin, eben nicht nur „die faulen Äpfel“ aus der Berechnungssoftware ausgeschlossen hat, sondern auch alle Tarife, die für das Geschäftsmodell des Vertriebs unwirtschaftlich wären, so werde ich als Handelsvertreter wohl kaum mit einem Handelsmakler mithalten können. Handelsmakler können beispielsweise über gute Maklerpools/Maklerverbünde auf ein Produktmanagement zugreifen, haben jedoch letztlich die Freiheit, selbst zu entscheiden, ob sie den Empfehlungen des Produktmanagements folgen möchten, ohne dass ihre Auswahl bereits im Vorfeld beschnitten wird. Da die meisten Handelsvertreter jedoch hauptsächlich in Konkurrenz zu anderen Ausschließlichkeitsvertretern, Bankern oder sonstigen Finanzvertrieben stehen, fällt ihnen häufig gar nicht auf, dass auch sie zu den Handelsvertretern gehören, denen gute Preis-Leistungs-Tarife im Produktrechner aus wirtschaftlichen Gründen vorenthalten wurden.